Für Eltern, die im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Pandemie ihre Kinder betreuen mussten, gibt es nun positive Nachrichten hinsichtlich des Kinderkrankengelds: Sie können für 2021 rückwirkend Kinderkrankengeld beziehen. Wie das konkret abläuft und was es dabei zu beachten gilt, ist Inhalt dieses Artikels.
Aufgrund von Kita- oder Schulschließungen während der Corona-Pandemie waren viele Eltern mit der zusätzlichen Betreuung ihrer Kinder beschäftigt. Dafür können Eltern jetzt Kinderkrankengeld beantragen. Für 2021 gibt es pro Elternteil 30 Tage und für Alleinerziehende 60 Tage, ab dem ersten Kind. Diese staatliche Unterstützung greift rückwirkend vom 5. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Dafür hat sich auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eingesetzt, der schon seit längerem mehr Unterstützung für Eltern in der Pandemie gefordert hat.
Folgende Konstellationen werden für den Anspruch auf Kinderkrankengeld berücksichtigt
- Weiterhin werden notwendige Betreuungsfälle erfasst, aufgrund einer Erkrankung des Kindes
- Zusätzlich kommen Fälle für die Betreuung hinzu, aufgrund von Schul- und Kitaschließungen, Quarantäneanordnung, eingeschränkte Betreuungsangebote sowie Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen bei Kindern bis 12 Jahren - dies gilt ebenso für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
- Bei Inanspruchnahme der Freistellung mit Kinderkrankengeld aufgrund der Schließung einer Einrichtung, kann diese eine Bescheinigung für diesen Zweck ausstellen
- Die Freistellung mit Kinderkrankengeld kann auch von Eltern, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausführen, in Anspruch genommen werden
- Die Zahlung von "Corona-Kinderkrankengeld" kann bei gesetzlich Krankenversicherten bei ihrer Krankenkasse beantragt werden
- Es gelten folgende Umfänge für 2021: 30 Tage pro Elternteil, 60 Tage bei Alleinerziehenden, jeweils ab dem ersten Kind
- Bei zwei Kindern: 60 Tage pro Elternteil beziehungsweise 120 Tage bei Alleinerziehenden
- Ab drei Kindern: 65 Tage pro Elternteil beziehungsweise 130 Tage bei Alleinerziehenden
- Maximal können also 65 Tage pro Elternteil beziehungsweise 130 Tage bei Alleinerziehenden in Anspruch genommen werden
- Die Höhe des corona-bedingten Kinderkrankengeldes richtet sich nach dem bisherigen Kinderkrankengeld. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens
- Bei Beschäftigten, die im letzten Jahr Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen haben, entspricht die Höhe des Kinderkrankengeldes 100 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens
- Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 112,88 Euro pro Tag. Das Kinderkrankengeld ist auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
- Anteile für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge werden vom Kinderkrankengeld abgeführt
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Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Beantragung von Kinderkrankengeld
- Antrag stellen: Gesetzlich krankenversicherte Eltern können den Antrag auf Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenversicherung stellen
- Bescheinigung ausfüllen: Das Bundesfamilienministerium hat eine Musterbescheinigung erstellt, die zum Nachweis für den Anspruch auf Kinderkrankengeld genutzt werden kann.
- Fall auswählen: Auf der Musterbescheinigung des Familienministeriums können sechs verschiedene Fälle angekreuzt werden:
Schließung der Betreuungseinrichtung beziehungsweise Schule aufgrund des Infektionsschutzes
Untersagung des Betretens der Betreuungseinrichtung beziehungsweise Schule aufgrund des Infektionsschutzes
Anordnung oder Verlängerung von Ferien aufgrund des Infektionsschutzes
Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes aufgrund des Infektionsschutzes
Empfehlung von Behörden, Betreuungseinrichtungen oder Schulen aufgrund des Infektionsschutzes nicht zu besuchen
Aufhebung des Präsenzunterrichts in einer Schule aufgrund des Infektionsschutzes - Unterzeichnen: Die Musterbescheinigung für "Corona-Kinderkrankengeld" bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung (Kita, Schule, Kindertagesstelle) unterzeichnen und abstempeln lassen.
Fazit
Das Corona-Kindertagegeld ist ein Schritt in die richtige Richtung, um Eltern für den erhöhten Betreuungsaufwand ihrer Kinder während der Pandemie zu entlasten. Dennoch wird der Beitragszahler einer gesetzlichen Krankenversicherung damit weiterhin belastet. Eine Finanzierung durch alle Steuerzahler erfolgt damit nicht. Auch der Vorsitzende des DGB Reiner Hoffmann äußerte sich folgendermaßen dazu: "Gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht". Es sollte daher eine Lösung gefunden werden, welche die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht noch mehr in finanzielle Defizite bringt.