Ratgeber zum Thema Arbeitsrecht
In diesen Fällen dürfen Arbeitgeber den Urlaub verweigern
20.12.2017 | Arbeitsrecht
Urlaub muss sein. Besonders in Deutschland sind die Arbeitnehmer da gut bedient. In der Regel bekommt ein jeder AN 30 Tage Urlaub pro Jahr. Gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens 24 Tage. Aber wann kann und darf man diese Urlaubstage nehmen und wie sind diese mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

Üblich ist in jedem Jahr eine Urlaubsplanung, damit er jedem Mitarbeiter gerecht werden kann. Aber was ist, wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht genehmigt zur gewünschten Zeit oder darf er ohne sogar verweigern? Diese Fragen werden im folgende Abschnitt beantwortet und im schlimmsten Fall müssen Arbeitnehmer Rechtsanwälte im Arbeitsrecht in Köln um Rat fragen.

In diesen bestimmten Fällen dürfen Arbeitgeber den Urlaub verweigern

Als Erstes steht fest, dass jeder Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch selbst zeitlich festlegen kann. Es wird aber immer Ausnahmen von beiden Seiten geben, wo dann auch der Arbeitgeber den Urlaub nicht genehmigen muss oder sogar verweigern darf.

Es ist auch hier ein Geben und Nehmen, denn auch Arbeitnehmer sind gefordert. Sie sollten auch dir Firmenstruktur beachten und auch die Wünsche anderer Arbeitnehmer, die Kinder haben und nur in den Ferienzeiten ihren Urlaub nehmen können.

Ein Arbeitgeber darf den Urlaub aus bestimmten betrieblichen Gründen ablehnen oder verweigern wenn Aufträge terminlich unbedingt fertig werden müssen. Sicherlich wird ein jeder AG erst nach Möglichkeiten suchen.

Sollte es aber keine andere Lösung geben, muss der Urlaub abgelehnt werden. Ein Arbeitnehmer, der zu seiner Firma steht, wird da sicherlich ein Einsehen haben. Aber der AG ist auf jeden Fall berechtigt Urlaub zu verweigern, wenn

  • auch personelle Engpässe bestimmen die Urlaubszeit. Der AG kann den Urlaub ablehnen
  • Krankheitsbedingter Ausfall von Mitarbeitern
  • sind Kundenwünsche in hohem Maße angestiegen zu bestimmten den Umsatz und Nachfrage, dann rücken diese Wünsche in den Vordergrund und auch hier darf der AN den Urlaub verweigern
  • festgelegte Betriebsferien bestimmen die Urlaubszeit der Arbeitnehmer, alles was an Urlaub darüber hinaus geht,kann dann selbstverständlich noch genommen werden.
  • die Jahresenden sind ja in jedem Unternehmen hektisch, auch hier kann der Urlaub gestrichen werden
  • Mitarbeitern die Kinder haben, rücken immer an erster Stelle bei der Urlaubsverteilung. Das ist nicht überall selbstverständlich aber mit ein bisschen Miteinander gelingt auch dies.


Sollte ein Abeitgeber den Urlaubsschein schon unterschreiben haben, wird es nicht so einfach werden diesen wieder zu streichen. Hier muss der Arbeitnehmer zustimmen. Aber Katastrophen sind ein triftiger Grund und in diesem Fall muss der Chef sogar den schon evtl. genehmigten Urlaub Wiederrufen.

Ohne Zustimmung des AN kann der Chef den Urlaub streichen wenn krankheitsbedingt viele Mitarbeiter gleichzeitig ausfallen und so wichtige Aufträge nicht pünktlich abgearbeitet werden. Auch in der Probezeit darf anteilmäßig Urlaub genommen werden, aber auch hier darf der Chef diesen ablehnen unter alles schon oben angeführten Ausnahmen.

Steht der Urlaub bereits fest und ist vom Arbeitgeber unterschrieben und der AN möchte diesen nachträglich doch noch ändern, braucht der Chef nicht zuzustimmen. Oftmals würde dies eine Kettenreaktion auslösen und mit anderen Mitarbeitern einen Konflikt ergeben. Diesen Stress kann der AG ablehnen.

Da Urlaub immer zur Erholung dient, sollte er nach Möglichkeit in einem Stück genommen werden, d. h. es sollten wenigstens 12 Tage zusammenhängend genommen werden. Soziale und betriebliche Belange sollten gut abgewägt werden. Aber es ist immer von Vorteil, wenn sich Chef und Mitarbeiter einigen können, das ist gut für das Betriebsklima und im Streifall können Sie sich immer noch rechtlichen Beistand holen.
 In diesen Fällen dürfen Arbeitgeber den Urlaub verweigern

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