Ratgeber zum Thema Hard- & Software
Möglichkeiten und Grenzen in Bezug auf Browsergame-Accounts
31.07.2013 | Hard- & Software
Im Bereich der Verwendung von Games am PC hat in den letzten Jahren ein großer Wandel stattgefunden. Wo früher Spiele auf CD oder gar noch auf Disketten zur Verfügung standen, kommen in der aktuellen Zeit mehr und mehr Downloads zum Einsatz sowie auch Online Games die teilweise kostenpflichtig oder auch kostenlos als Browsergames zur Verfügung stehen und die man ausgiebig testen kann, beispielsweise unter www.browsergames-testen.de.
Jedoch bieten beispielsweise Online Games wie MMORPG, nicht nur faszinierende neue Spielmöglichkeiten, sondern werfen ebenso auch ganz neue Rechtsfragen und Rechtsprobleme auf - insbesondere in Bezug auf kostenpflichtige Accounts sowie auch erspielter Güter virtueller Natur, die durchaus Marktwert besitzen.
Rechtsbewertung von Online-Game-Accounts
Für passionierte Spiele von eines Online- oder auch Browsergames ist insbesondere der eigenen Spieleraccount von besonderer Bedeutung, was nicht zuletzt auf die bestehenden Spielstände, etwaige Charaktereigenschaften eines erstellen und gespielten Spielcharakters zurückzuführen ist sowie auch auf die erworbenen und teilweise kostenpflichtigen oder erspielten virtuellen Güter. Doch wie sind diese, dem Spieleraccount zugehörige Faktoren rechtlich zu werten?
Grundsätzlich ist erst einmal davon auszugehen, dass zwischen dem Anbiete des Spiels und dem Nutzer oder auch Spieler ein Vertrag besteht. Als AGB sind hierbei beispielsweise die Nutzungsbedingungen des Anbieters zu werten, wobei diese ebenso der gesetzlichen Prüfung und dem geltenden Recht in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen. Dies bedeutet: Der Anbiete eines Onlinegames kann seine Nutzungsbedingungen nicht frei gestalten, sondern muss gewisse rechtliche Grenzen durchaus beachten. Um jedoch AGBs rechtskonform umsetzen zu können, müssen sich Anbieter von Browsergames grundlegend informieren oder eine kompetente Rechtsberatung einholen, da bereits die Verwendung verschiedener Klauseln als nicht zulässig erachtet werden kann.
Klauseln in AGBs rechtlich einwandfrei umsetzen
Möchte ein Anbieter von Games beispielsweise Missbrauchsklauseln einfügen, so sollte in jedem Fall beachtet werden, dass diese möglichst konkret verfasst sind. Für den Nutzer des Games muss klar erkennbar sei, welche Verhaltensweisen im Spiel untersagt ist. Was Anbieter von Onlinespielen dürfen, kann anhand der gültigen Rechtsprechung festgemacht werden. So ist es beispielsweise lt. Urteil des Bundesgerichtshofs, AZ I ZR 178/08, möglich, die Weiterveräußerung von Nutzer-Accounts im Rahmen der AGBs zu untersagen. Liegt dem Spiel ein Datenträger zugrunde, der seine Wertigkeit aufgrund einer mangelnden Verkaufsmöglichkeit verliert, so kann die Formulierung der AGBs anders gehandhabt werden, da der Verkauf einer gebrauchten Software durchaus möglich sein sollte. Folgender Textauszug wurde durch AG Charlottenburg, AZ 208 C 42/11, anerkannt: "Die Übertragung eines persönlichen Accounts oder einzelner Spielcharaktere auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von ...”
Oft kommen in Bezug auf Onlinespiele sogenannte Bots zum Einsatz, durch die selbstständig Aktionen durchgeführt werden, was zu einem schnellen Aufstieg des Spielstandes führt. Darüber hinaus können in den meisten Spiele Items erworben werden, die regelrechten Marktwert besitzen und von Spielern an andere weiterveräußert werden. Um dies zu verhindern, können Klauseln in die AGB eingefügt werden. Das AG Charlottenburg betrachtet lt. AZ 208 C 42/11 den Einsatz von entsprechender Software als einen allgemein gültigen Kündigungsgrund des Vertrages zwischen Spieler und Anbieter gemäß §314 BGB. Um eine entsprechende Klausel aufnehmen zu können, sollte diese wie folgt lauten: "Dem Nutzer ist untersagt, das Online-Spiel in einer Weise zu nutzen, die von ... nicht vorgesehen ist. Verboten ist dem Nutzer insbesondere "..." Software zu verwenden oder zu verbreiten, die das Spielerlebnis verändert oder dem Spieler einen Vorteil gegenüber anderen Spielern verschafft, insbesondere Tools wie...."
Cheating und die Umsetzung eines Verbotes im Rahmen der AGB
Grundsätzlich ist das Cheaten bei jedem Online- und Browsergame unerwünscht. Und Verbote dieser Art finden sich in den meisten Nutzungsbedingungen bzw. AGBs von Anbietern von Onlinegames. Jedoch scheitert die tatsächlich umsetzbare Konsequenz für den Spieler oft aufgrund der schwierigen Beweisführung und damit der Darlegung des Missbrauchs durch den Spieler. Einfach ist die Beweislage zumeist nur bei der Nutzung mehrerer Accounts durch denselben Spieler.
Besitzt ein Spieler ausschließlich einen Account, legt jedoch ein vermeintlich missbräuchliches Verhalten an den Tag, beispielsweise durch Bot oder Cheaten, so muss der Anbieter des Onlinespiels das einzelne, konkrete Verhalten belegen. So entscheid das OLG Köln, AZ 19 W 2/10, dass der Nachweis einer unerlaubten Zusatzsoftware auf dem Rechner eines entsprechenden Spielers faktisch nicht zu erbringen sei, da der Zugriff auf den Computer des Spielers nicht möglich ist. Es liegt in der Verpflichtung des Anbieters, konkrete Umstände anzuführen.
Jedoch bieten beispielsweise Online Games wie MMORPG, nicht nur faszinierende neue Spielmöglichkeiten, sondern werfen ebenso auch ganz neue Rechtsfragen und Rechtsprobleme auf - insbesondere in Bezug auf kostenpflichtige Accounts sowie auch erspielter Güter virtueller Natur, die durchaus Marktwert besitzen.
Rechtsbewertung von Online-Game-Accounts
Für passionierte Spiele von eines Online- oder auch Browsergames ist insbesondere der eigenen Spieleraccount von besonderer Bedeutung, was nicht zuletzt auf die bestehenden Spielstände, etwaige Charaktereigenschaften eines erstellen und gespielten Spielcharakters zurückzuführen ist sowie auch auf die erworbenen und teilweise kostenpflichtigen oder erspielten virtuellen Güter. Doch wie sind diese, dem Spieleraccount zugehörige Faktoren rechtlich zu werten?
Grundsätzlich ist erst einmal davon auszugehen, dass zwischen dem Anbiete des Spiels und dem Nutzer oder auch Spieler ein Vertrag besteht. Als AGB sind hierbei beispielsweise die Nutzungsbedingungen des Anbieters zu werten, wobei diese ebenso der gesetzlichen Prüfung und dem geltenden Recht in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen. Dies bedeutet: Der Anbiete eines Onlinegames kann seine Nutzungsbedingungen nicht frei gestalten, sondern muss gewisse rechtliche Grenzen durchaus beachten. Um jedoch AGBs rechtskonform umsetzen zu können, müssen sich Anbieter von Browsergames grundlegend informieren oder eine kompetente Rechtsberatung einholen, da bereits die Verwendung verschiedener Klauseln als nicht zulässig erachtet werden kann.
Klauseln in AGBs rechtlich einwandfrei umsetzen
Möchte ein Anbieter von Games beispielsweise Missbrauchsklauseln einfügen, so sollte in jedem Fall beachtet werden, dass diese möglichst konkret verfasst sind. Für den Nutzer des Games muss klar erkennbar sei, welche Verhaltensweisen im Spiel untersagt ist. Was Anbieter von Onlinespielen dürfen, kann anhand der gültigen Rechtsprechung festgemacht werden. So ist es beispielsweise lt. Urteil des Bundesgerichtshofs, AZ I ZR 178/08, möglich, die Weiterveräußerung von Nutzer-Accounts im Rahmen der AGBs zu untersagen. Liegt dem Spiel ein Datenträger zugrunde, der seine Wertigkeit aufgrund einer mangelnden Verkaufsmöglichkeit verliert, so kann die Formulierung der AGBs anders gehandhabt werden, da der Verkauf einer gebrauchten Software durchaus möglich sein sollte. Folgender Textauszug wurde durch AG Charlottenburg, AZ 208 C 42/11, anerkannt: "Die Übertragung eines persönlichen Accounts oder einzelner Spielcharaktere auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von ...”
Oft kommen in Bezug auf Onlinespiele sogenannte Bots zum Einsatz, durch die selbstständig Aktionen durchgeführt werden, was zu einem schnellen Aufstieg des Spielstandes führt. Darüber hinaus können in den meisten Spiele Items erworben werden, die regelrechten Marktwert besitzen und von Spielern an andere weiterveräußert werden. Um dies zu verhindern, können Klauseln in die AGB eingefügt werden. Das AG Charlottenburg betrachtet lt. AZ 208 C 42/11 den Einsatz von entsprechender Software als einen allgemein gültigen Kündigungsgrund des Vertrages zwischen Spieler und Anbieter gemäß §314 BGB. Um eine entsprechende Klausel aufnehmen zu können, sollte diese wie folgt lauten: "Dem Nutzer ist untersagt, das Online-Spiel in einer Weise zu nutzen, die von ... nicht vorgesehen ist. Verboten ist dem Nutzer insbesondere "..." Software zu verwenden oder zu verbreiten, die das Spielerlebnis verändert oder dem Spieler einen Vorteil gegenüber anderen Spielern verschafft, insbesondere Tools wie...."
Cheating und die Umsetzung eines Verbotes im Rahmen der AGB
Grundsätzlich ist das Cheaten bei jedem Online- und Browsergame unerwünscht. Und Verbote dieser Art finden sich in den meisten Nutzungsbedingungen bzw. AGBs von Anbietern von Onlinegames. Jedoch scheitert die tatsächlich umsetzbare Konsequenz für den Spieler oft aufgrund der schwierigen Beweisführung und damit der Darlegung des Missbrauchs durch den Spieler. Einfach ist die Beweislage zumeist nur bei der Nutzung mehrerer Accounts durch denselben Spieler.
Besitzt ein Spieler ausschließlich einen Account, legt jedoch ein vermeintlich missbräuchliches Verhalten an den Tag, beispielsweise durch Bot oder Cheaten, so muss der Anbieter des Onlinespiels das einzelne, konkrete Verhalten belegen. So entscheid das OLG Köln, AZ 19 W 2/10, dass der Nachweis einer unerlaubten Zusatzsoftware auf dem Rechner eines entsprechenden Spielers faktisch nicht zu erbringen sei, da der Zugriff auf den Computer des Spielers nicht möglich ist. Es liegt in der Verpflichtung des Anbieters, konkrete Umstände anzuführen.