Ratgeber zum Thema Markenrecht
Rechtliche Fallstricke beim Aufkleber drucken
15.07.2013 | Markenrecht
Firmenaufkleber, Etiketten, Werbeaufkleber und Autoaufkleber etc. sind in der heutigen Zeit durchaus beliebt und lassen sich danke verschiedener Druckerei und Digitaldruck Unternehmen wie www.typographus.de bequem via Internet gestalten und einfach bestellen. Was allerdings dabei oft übersehen wird ist, dass es für bestimmte Aufkleber durchaus Vorgaben gibt und das Verteilen von Aufklebern zur Werbung an Kunden sowie das freie Aufkleben auf öffentliche Flächen durchaus seine Tücken haben kann. So kann das öffentliche Verbreiten von Werbebotschaften, die an bestimmten Orten nicht erlaubt sind, als sogenanntes "Wildes Plakatiere" bezeichnet werden - und damit zu einer Ordnungswidrigkeit oder gar zu einer Straftat.
Das Aufkleben von Aufklebern jedweder Art auf Privateigentum sowie auch öffentlichem Eigentum wird im ungünstigsten Fall als Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB betrachtet:
StGB § 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Daher sollten sich Unternehmen grundsätzlich Gedanken darüber machen, wie eine Werbung durch Werbeaufkleber sinnvoll umgesetzt werden kann. Denn letztendlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei vorliegender Strafanzeige auch das eigene Unternehmen belangt werden kann, ohne dass es selbst diese Aufkleber angebracht hat. So kann man beispielsweise bei der Verteilung auf Festen und in Fußgängerzonen insbesondere davon ausgehen, dass die Aufkleber einen Weg an Orte finden, an denen sie keinesfalls kleben sollten - und das kann teuer werden.
Was es man beim Drucken lassen spezieller Aufkleber beachten sollte
Sehr speziell wird es rein rechtlich betrachtet jedoch nicht nur in Bezug auf die Verbreitung von Werbeaufklebern etc. sondern bereits schon beim Druck, beispielsweise von Etiketten. Hierbei gibt es bestimmte Richtlinien, die unumgänglich sind. Wichtig ist: die Angaben auf Etiketten müssen grundsätzlich deutlich lesbar sein. So handelt es sich beispielsweise bei der Etikettierung von Fertigverpackungen von Lebensmitteln durch lesbare Etiketten um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß bzw. eine wettbewerbswidrige Handlung. Die Anforderungen, die diesbezüglich in
Ein weiterer Punkt sind die §§ 3-7- Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, kurz auch LMKV, in denen die Anforderungen an Etiketten in diesem Bereich deutlich festgelegt sind. Hiernach muss die Schrift auf eine, Etikett mindestens eine Versalgröße von 6 Punkt aufweisen. Liegt dies nicht vor, haben Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch - so urteilte das LG München am 16. Januar 20078, AZ 1 HKO 11928/07 "Die Angaben müssen ohne Konzentration und gesteigerte Anspannung deutlich lesbar sein" - dies geht auch mit der Rechtsprechung des BGH konform.
Die Aufkleber-Gestaltung muss unterschiedlichen Richtlinien gerecht werden
Je nach Art des Aufklebers, seines Verwendungszweckes und seiner Botschaft, können grundsätzlich unterschiedliche Rechtsverstöße und Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Aufkleber, Etiketten und Co zum Tragen kommen, weshalb Unternehmen keinesfalls unbedacht an die Gestaltung und das Bestellen von Etiketten herangehen sollten. Probleme eröffnen sich oft nicht nur bei sehr speziellen Lebensmitteletiketten, sondern im Bereich der Werbung auch durch durchgestrichene Preise, durch die ein hoher Nachlass, insbesondere bei Neueinführung eines Produktes gekennzeichnet werden soll, sowie auch eine Gegenüberstellung in Bezug auf den durch das Unternehmen angebotenen Preis. In seinem Urteil vom 17. März 2011, AZ: I ZR 81/09 erteilte Bundesgerichtshof ein Verbot der durchgestrichenen Preise bei Produktneueinführung gemäß § 4 Nr. 4 UWG.
Weitere Fallstricke finden sich auch im Markenrecht und Urheberrecht, welches meist dann zum Tragen kommt, wenn junge Unternehmen unbedacht Firmennamen und Slogan, neue Logos etc. auf Aufklebern einführen, ohne sich abgesichert zu haben, dass diese Möglichkeiten bei der Gestaltung tatsächlich frei verfügbar sind und nicht die Rechte eines Mitbewerbers verletzen.
Das Aufkleben von Aufklebern jedweder Art auf Privateigentum sowie auch öffentlichem Eigentum wird im ungünstigsten Fall als Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB betrachtet:
StGB § 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Daher sollten sich Unternehmen grundsätzlich Gedanken darüber machen, wie eine Werbung durch Werbeaufkleber sinnvoll umgesetzt werden kann. Denn letztendlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei vorliegender Strafanzeige auch das eigene Unternehmen belangt werden kann, ohne dass es selbst diese Aufkleber angebracht hat. So kann man beispielsweise bei der Verteilung auf Festen und in Fußgängerzonen insbesondere davon ausgehen, dass die Aufkleber einen Weg an Orte finden, an denen sie keinesfalls kleben sollten - und das kann teuer werden.
Was es man beim Drucken lassen spezieller Aufkleber beachten sollte
Sehr speziell wird es rein rechtlich betrachtet jedoch nicht nur in Bezug auf die Verbreitung von Werbeaufklebern etc. sondern bereits schon beim Druck, beispielsweise von Etiketten. Hierbei gibt es bestimmte Richtlinien, die unumgänglich sind. Wichtig ist: die Angaben auf Etiketten müssen grundsätzlich deutlich lesbar sein. So handelt es sich beispielsweise bei der Etikettierung von Fertigverpackungen von Lebensmitteln durch lesbare Etiketten um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß bzw. eine wettbewerbswidrige Handlung. Die Anforderungen, die diesbezüglich in
Ein weiterer Punkt sind die §§ 3-7- Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, kurz auch LMKV, in denen die Anforderungen an Etiketten in diesem Bereich deutlich festgelegt sind. Hiernach muss die Schrift auf eine, Etikett mindestens eine Versalgröße von 6 Punkt aufweisen. Liegt dies nicht vor, haben Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch - so urteilte das LG München am 16. Januar 20078, AZ 1 HKO 11928/07 "Die Angaben müssen ohne Konzentration und gesteigerte Anspannung deutlich lesbar sein" - dies geht auch mit der Rechtsprechung des BGH konform.
Die Aufkleber-Gestaltung muss unterschiedlichen Richtlinien gerecht werden
Je nach Art des Aufklebers, seines Verwendungszweckes und seiner Botschaft, können grundsätzlich unterschiedliche Rechtsverstöße und Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Aufkleber, Etiketten und Co zum Tragen kommen, weshalb Unternehmen keinesfalls unbedacht an die Gestaltung und das Bestellen von Etiketten herangehen sollten. Probleme eröffnen sich oft nicht nur bei sehr speziellen Lebensmitteletiketten, sondern im Bereich der Werbung auch durch durchgestrichene Preise, durch die ein hoher Nachlass, insbesondere bei Neueinführung eines Produktes gekennzeichnet werden soll, sowie auch eine Gegenüberstellung in Bezug auf den durch das Unternehmen angebotenen Preis. In seinem Urteil vom 17. März 2011, AZ: I ZR 81/09 erteilte Bundesgerichtshof ein Verbot der durchgestrichenen Preise bei Produktneueinführung gemäß § 4 Nr. 4 UWG.
Weitere Fallstricke finden sich auch im Markenrecht und Urheberrecht, welches meist dann zum Tragen kommt, wenn junge Unternehmen unbedacht Firmennamen und Slogan, neue Logos etc. auf Aufklebern einführen, ohne sich abgesichert zu haben, dass diese Möglichkeiten bei der Gestaltung tatsächlich frei verfügbar sind und nicht die Rechte eines Mitbewerbers verletzen.
