Ratgeber zum Thema E-Commerce
Rechtliche Voraussetzungen für den Einsatz von Shop-Software in der Praxis
25.03.2014 | E-Commerce
Erfolgreicher Verkauf im Internet, kann im Grunde nur durch einen Onlineshop sinnvoll gewährleistet werden. Dabei ist es grundsätzlich gleich, ob der Betreiber des Onlineshops dafür ein vorgefertigtes Shopsystem nutzt oder sich einen passenden Onlineshop durch einen Dienstleister programmieren lässt. In jedem Fall muss der Shop-Betreiber beachten, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn er den Onlineshop in Betrieb nimmt. Für Mitbewerber sind Onlineshops meist eine gute Angriffsgrundlage, wenn es darum geht, die Konkurrenz aufgrund von wettbewerbswidrigem Verhalten abzumahnen.

Produktfotos sind für den Verkäufer verbindlich

Bezogen auf Onlineshops hat ein Verbraucher keine Möglichkeit, einen Artikel vorab zu begutachten, bevor er diesen kauft. Aus diesem Grund sind Bilder nicht nur für den Verkäufer ein sehr gutes Mittel zum Marketing, sondern für Verbraucher auch von Vorteil, wen es darum geht, gewünschte Produkte vor dem Kauf begutachten zu können. Nach aktuellem Entscheid des BGH, bezogen auf das Urteil vom 12. Januar 2011, Az. ZR 346/09 sollte der Verkäufer darauf achten, dass das Bild, welches den Artikel darstellt, diesem auch tatsächlich entspricht. Denn hierbei handelt es sich ebenfalls, wie auch bei der Artikelbeschreibung, um eine vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 434 BGB.

Das Einbinden der AGB

Im Grunde gibt es keine gesetzliche Pflicht die besagt, dass Onlinehändler AGB in ihrem Shop verwenden müssen. Jedoch muss der Händler in der Regel schon gewährleisten, die gesetzlich vorgegebene Informationspflichten im Fernabsatz vertraglich zu regeln. Dies bezieht sich insbesondere auf die Punkte Vertragsschluss, Lieferung und Zahlung. Hat sich ein Händler also entschlossen, AGB zu verwenden, so hat er grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass der Kunde bei Abschluss eines Vertrages durch "deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses" auf die AGB hingewiesen wird. Darüber hinaus muss für den Kunden gewährleistet sein, "in zumutbarer Weise [...] von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen". Allerdings sollte man beachten, dass die AGB nur dann ein Bestandteil des Vertrages werden, wenn die andere Vertragspartei sich mit der Gültigkeit der AGB einverstanden erklärt (vgl. §305 Abs. 2 BGB).

Bei Einbinden der AGB in einen Onlineshop ist es ausreichend, wenn die AGB durch das Anklicken eines Links, der auch als AGB bezeichnet wird, auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden können, wie ein Entscheid des BGH in einem Urteil vom 14. Juni 2006, Az. I ZR 75/03 darlegt. Einheitlich wird allerdings davon ausgegangen, dass AGB tatsächlich nur dann wirksam in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden, wenn das Abschließen des Bestellvorgangs eine Zustimmung des Kunden zwingend erforderlich macht, beispielsweise durch das Anklicken eines Kästchen oder durch Häkchen setzen. Möchte man eine rechtskonforme Gestaltung eines Onlineshops vornehmen, sollte dies in jedem Fall berücksichtigt werden.

Widerrufsbelehrung - was gilt es zu beachten?

Am 11. Juni 2010 trat die Neuregelung des Widerrufsrechts in Kraft und damit wurde die bis zu diesem Zeitpunkt in der BGB-InfoV geregelten Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht zum formellen Gesetz. Händler können bei deren Verwendung grundsätzlich nicht mehr angemahnt werden, so dass Shop-Betreiber bei der Nutzung einer Shop-Software darauf achten sollten, dass diese entsprechend nur die aktuelle Widerrufsbelehrung verwendet.

Hat sich der Händler dazu entschieden, seine Shop-Software so gestalten zu lassen, dass der Kunde erst unverzüglich nach Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt wird, so ist dies nach der gesetzlichen Neuregelung in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB ebenfalls zulässig.

Lieferzeiten müssen korrekte Angaben enthalten

Grundsätzlich muss ein Händler darauf achten, dass wenn bestimmte Lieferzeiten für ein Produkt angegeben werden, diese auch stimmig sind und exakt in der Shop-Software angezeigt werden. Werden Angaben wie beispielsweise "in der Regel 1-2 Werktage" eingesetzt, so können diese Angaben als Lieferzeitangabe wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sein, wie das OLG Bremen in seinem Beschluss vom 8. September 2009, Az.: 2 W 55/09 entschied. Kunden können aufgrund des Hinweises "in der Regel" im Einzelfall nicht erkennen, wann sich die Regel bestätigt und wann ein Ausnahmefall vorliegt. Aus diesem Grund sollten Onlineshop-Betreiber darauf achten, dass Lieferzeitangaben an die tatsächlichen Bestandsdaten der jeweiligen Produkte angepasst werden - vor allem bezogen auf die Shop-Software.

Artikelpreise in Preissuchmaschinen angeben

Wenn Händler im Internet auf ganz besonders attraktive Angebote in ihrem Onlineshop aufmerksam machen möchten, nutzen sie dafür meist Preissuchmaschinen. Ändern sich die Preise, müssen diese dann jedoch zuerst in den Preissuchmaschinen geändert werden, wie der BGH in seinem Urteil vom 11. März 2010, Az.: I ZR 123/08 entschied. Ist dort die Änderung erfolgt, können die Preise auch im Onlineshop entsprechend angepasst werden. Daher sollte eine Shop-Software idealerweise so gestaltet sein, dass eben diese Änderungen zuerst vorranging in der Preissuchmaschine umgesetzt werden und erst wenn diese tatsächlich erfolgt sind, auch im entsprechenden Onlineshop.

Eine vollständige Angabe des Preises ist Pflicht

Händler werden gemäß PAngV dazu verpflichtet, alle Kosten gemäß Preiswahrheit und Preisklarheit aufzuzeigen, so dass sie für Kunden, die einen entsprechenden Artikel erwerben möchten, sofort ersichtlich sind. Verbraucher müssen dadurch die Möglichkeit erhalten, Preise aller Marktteilnehmer entsprechend optimal vergleichen zu können. Dies bezieht sich zusätzlich auf die geltende und anfallende Mehrwertsteuer und natürlich auch auf die Versandkosten, die ebenfalls anzugeben sind. Als unzureichend gewertet, wird nach einer Entscheidung des OLG Hamburg, mit Beschluss vom 20. Mai 2008, Az.: 3 U 225/07, wenn Händler die Versandkosten erst im unteren Bereich des Onlineshops anzeigen. Möchte man als seriöser Shop-Betreiber tätig sein, ist es daher notwendig, spätestens im Verlauf des eigentlichen Bestellvorgangs darzustellen, wie sich die vom Verbraucher zu zahlenden Kosten zusammensetzen, damit den Vorgaben der PAngV genüge getan ist.

Gesetzliche Pflichtangaben gelten auch im Bereich Mobile Commerce

Grundsätzlich ist zu sagen, dass bezogen auf die verstärkte Entwicklung im Bereich Mobile Shopping via Smartphone oder Tablets, Händler zusätzlich wichtige Regeln beachten sollten. Auch hier gelten alle gesetzlichen Richtlinien, die ein Impressum, eine Widerrufsbelehrung und die Angabe, dass die dargestellten Preise bereits die Mehrwertsteuer enthalten, vorschreiben. Diese Hinweise müssen auch bei der mobilen Darstellung ebenso einfach erreicht werden können, wie auch bei der klassischen Ansicht im Onlineshop via Internet und PC. Bezogen auf diesen Bereich ist das OLG Hamm, in seinem Urteil vom 16. Juni 2009, Az.: 4 U 51/09 zu der Erkenntnis gelangt, stellen diese Informationen grundlegende Verbraucherinformationen dar, so dass der Shop-Betreiber durch Mitbewerber abgemahnt werden kann, wenn diese Informationen nicht vorhanden sind. Es ist also sinnvoll, dass ein Onlineshop erst dann mobil online geht, wenn auch diese rechtlichen Anforderungen umgesetzt werden, bzw. die Shop-Software über die notwendigen technischen Möglichkeiten verfügt.

Aus diesen Informationen kann man also folgenden Schluss ziehen:

Eine korrekte Darstellung von Produkten, die über einen Onlineshop angeboten werden, sollte nicht nur aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, sondern schon alleine der Professionalität und Verbraucherfreundlichkeit wegen erfolgen. Möchte man also als Händler eine Shop-Software nutzen, so macht es Sinn, sich über den Leistungsumfang der Software im Vorfeld zu informieren.

Letztendlich bedeutet die Nutzung einer solchen Software nicht, dass der Onlineshop nicht trotzdem umfassend geprüft werden sollte. Betrachtet man zahlreiche Sondervorschriften und die stetig wandelbare Rechtslage, besteht schnell die Tatsache, dass ein Onlineshop rechtswidrig ist oder wird, so dass Abmahnungen von Mitbewerbern drohen.
Rechtliche Voraussetzungen für den Einsatz von Shop-Software in der Praxis

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