Ratgeber zum Thema Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung - Was sollten Onlineshop-Betreiber und eBay-Händler wissen?
10.12.2013 | Widerrufsbelehrung
Im November 2011 endete die letzte Frist zur Umsetzung der neuen Widerrufsbelehrung, die nun für alle Onlineshop-Betreiber und eBay-Händler Gültigkeit hat. Diese Belehrung muss in alle Kaufprozesse integriert werden, wenn Verträge zwischen Verbrauchern und damit Privatpersonen und Händlern geschlossen werden. Wir möchten Ihnen in unserem Beitrag aufzeigen, in welcher Form die Gesetzesänderungen Auswirkung haben und was Sie als Shop-Betreiber und Händler auf Plattformen wie eBay und Amazon, etc. beachten müssen.

Weshalb wurde eine neue Muster-Widerrufsbelehrung 2011 erstellt?

Der Themenbereich rund um die Widerrufsbelehrung ist und bleibt ein Gebiet, an dem Shop-Betreiber im Grunde immer dranbleiben müssen. Noch nicht ganz ein Jahr ist es her, als es in diesem Bereich die letzten Änderungen gab und bis heute ist noch nicht damit zu rechnen, dass es auch die letzten bleiben. Die Änderung der Widerrufsbelehrung wurde deshalb als notwendig erachtet, da der EU Gerichtshof ganz bestimmte Regelungen bezugnehmend auf die Wertersatzklausel, in dem deutschen amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung für unzulässig erklärt hatte, siehe Aktenzeichen c 4 89/07.

Ab wann trat die neue Widerrufsbelehrung in Kraft?

Der Bundes tag hatte bereits im Mai 2011 einen Beschluss zur entsprechenden Änderungen der Gesetze verfasst. Dieses "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" trat dann mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 4. August 2011 in Kraft.

Was hat sich durch die neue Widerrufsbelehrung 2011 geändert?

Drei wesentliche Punkte beinhaltet die Änderung, die beachtet werden müssen:

1. Die Paragraphenkette bezogen auf die Widerrufsbelehrung

Zuerst einmal hat sich die sogenannte Paragraphenkette geändert, auf die im Inhalt der Widerrufsbelehrung hingewiesen werden muss. Zuvor hieß es: "...nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB..." - nun muss diese im Shop wie folgt lauten: "...nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S.1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB..."

2. Warenprüfung und Wertersatzpflicht

Da der EuGH die zuvor geltenden Regeln als rechtswidrig eingestuft hat, änderte sich dadurch auch die Wertersatzpflicht. Das bedeutet bezogen auf diesen Zusammenhang, dass ein Kunde die Ware benutzt und diese dabei beschädigt wird oder in einem abgenutzten Zustand an den Verkäufer zurücksendet.

Wenn der Kunde die Ware prüft, darf ihm der sogenannte Wertersatz nicht auferlegt werden. Sollte der Kunde die Ware jedoch darüber hinaus verwenden, zum Beispiel in dem er erworbene Schuhe zu einem bestimmten Anlass trägt und diese dann an den Händler zurücksendet, kann dieser durchaus den Wertersatz geltend machen. Im Rahmen des geltenden Gesetztes werden die Begriffe: "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" genannt.

Grundsätzlich ist aber jetzt schon zu sagen, dass es in absehbarer Zukunft diesbezüglich zu einigen Auseinandersetzungen zwischen Shop-Betreibern und Verbrauchern kommen wird. Denn was der Kunde letztendlich noch als "Prüfen der Eigenschaften" versteht, kann ein Shop-Betreiber durchaus anders betrachten.

3. Die "40-Euro-Klausel" wurde geändert

Bezogen auf die optional mögliche sogenannte 40-Euro-Klausel muss nun auch das Wort "regelmäßig" der Widerrufsbelehrung hinzugefügt werden. Dies wurde bisher nur dann als notwendig erachtet, wenn eine gesondert vorzunehmende Vereinbarung der 40-Euro-Klausel nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung getroffen wurde, sondern beispielsweise in den AGB. Diese sogenannte 40-Euro-Klausel besagt schlussendlich, dass wenn der Preis der Ware unter 40 Euro liegt, der Käufer die Kosten der Rücksendung tragen muss.

Zu beachten ist in jedem Fall, dass die "40-Euo-Klausel" keineswegs automatisch Gültigkeit hat, sondern extra vereinbart werden muss, beispielsweise im Rahmen der AGB. Wird diese gesonderte Vereinbarung nicht dargestellt, kann diese nach Ansicht vieler Gerichte einen Rechtsverstoß darstellen, der durchaus abgemahnt werden kann.

Bis wann musste die neue Widerrufsbelehrung eingebunden werden?

Die neue Widerrufsbelehrung musste bis zum 4. November 2011 in alle Widerrufsbelehrungen eingebunden werden. Bei Zuwiderhandlungen konnte es durchaus zu Abmahnungen von Wettbewerbern oder Wettbewerbsvereinen kommen.

Haben die Ausführungen nur auf das Widerrufsrecht oder auch auf das Rückgaberecht Auswirkungen?

Grundsätzlich gelten alle Änderungen auch für das Rückgaberecht, welches ein Onlineshop-Betreiber anstelle des Widerrufsrechts anbieten kann.

Ist es Händlern möglich die amtliche Musterwiderrufsbelehrung in den eigenen Shop zu übernehmen?

Grundsätzlich ist dies nicht möglich. Die genannte amtliche Musterwiderrufsbelehrung muss in jedem Fall an die Verwendung angepasst werden, für die sie vorgesehen ist, beispielsweise an die Verwendung Onlineshops oder auf Plattformen wie eBay. Um dies zu gewährleisten, muss anhand der der 14 "Gestaltungshinweise" und der eigentlichen amtlichen Belehrung eine individuelle Belehrung erstellt und gewährleitet werden. Zu beachten ist hierbei, dass es praktisch auf jedes Wort in der Belehrung ankommen kann. Denn in der Vergangenheit wurden bereits geringste Abweichungen durch die Gerichte als Abmahngrund anerkannt.

Wie sollen sich Shop-Betreiber bezüglich der Regelungen verhalten?

Grundsätzlich haben Shop-Betreiber nach der Änderung dafür zu sorgen, dass sie die neue und angepasste Widerrufsbelehrung fristgerecht an ihr Geschäftsmodell anpassen und dem Verbraucher zur Verfügung stellen. Dies gilt für Onlineshops und ebenso auch für Händler, die auf Plattformen wie eBay vertreten sind. Bei Zuwiderhandlung drohten generell Abmahnungen.

Jedoch sollte man grundsätzlich bedenken, dass es alleinig mit der Übernahme der neuen amtlichen Musterwiderrufsbelehrung nicht getan ist - und dies schon aufgrund der zahlreichen möglichen Alternativen, die sich durch die 14 "Gestaltungshinweise" ergeben.

1. Es ist möglich eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen

Um Abmahnungen zu vermeiden, ist es oftmals der sicherste Weg, einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen, der die rechtssichere Umsetzung in Ihrem Onlineshop überprüft und absegnet.

Die alleinige Übernahme des amtlichen Musters ist grundsätzlich zu vermeiden, da meist die amtliche Musterwiderrufsbelehrung ebenso wie auch die AGB der meisten Onlineshops angepasst werden muss. Auch der Eigenbau einer Belehrung aus den amtlichen "Gestaltungshinweisen" ist nicht unbedingt empfehlenswert. Wer dies tut, der läuft letztendlich Gefahr Abmahnungen zu erhalten und riskiert ebenso auch, wenn die Belehrung falsch ist, dass die Frist für das Widerrufsrecht nicht zu laufen beginnt.
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