beantwortet von: Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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07749 Jena
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Sprachen:
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Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Familien- und Scheidungsrecht, Grundstück- und Immobilienrecht, Kaufrecht, Makler- und Immobilienrecht, Marken- und Urheberrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Musikrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Reiserecht, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht, Schulrecht, Sportrecht, Vaterschaftsrecht, Verkehrsrecht, Werkvertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilprozeßrecht, Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
§ 160 InsO
Vom 11.10.2013 | Frage zum Thema Insolvenzrecht
Der Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft (OHG) schließt mit einem Gesellschafter einen Vergleich nach § 160 InsO. Dieser Vergleich bindet alle Insolvenzgläubiger.
Werden mit dem Vergleich auch die in den Forderungen gegen die Gesellschaft enthaltenen deliktischen Forderungen (§ 823 II BGB, z.B. i.V.m. § 266a StGB) gegen den Gesellschafter (z.B. als Arbeitgeber) 'erschlagen' oder können diese Forderungen weiter verfolgt werden?
Werden mit dem Vergleich auch die in den Forderungen gegen die Gesellschaft enthaltenen deliktischen Forderungen (§ 823 II BGB, z.B. i.V.m. § 266a StGB) gegen den Gesellschafter (z.B. als Arbeitgeber) 'erschlagen' oder können diese Forderungen weiter verfolgt werden?
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