beantwortet von: Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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07749 Jena

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Rechtsgebiete:
Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Familien- und Scheidungsrecht, Grundstück- und Immobilienrecht, Kaufrecht, Makler- und Immobilienrecht, Marken- und Urheberrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Musikrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Reiserecht, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht, Schulrecht, Sportrecht, Vaterschaftsrecht, Verkehrsrecht, Werkvertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilprozeßrecht, Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
§ 160 InsO
Vom 11.10.2013 | Frage zum Thema Insolvenzrecht
Der Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft (OHG) schließt mit einem Gesellschafter einen Vergleich nach § 160 InsO. Dieser Vergleich bindet alle Insolvenzgläubiger.
Werden mit dem Vergleich auch die in den Forderungen gegen die Gesellschaft enthaltenen deliktischen Forderungen (§ 823 II BGB, z.B. i.V.m. § 266a StGB) gegen den Gesellschafter (z.B. als Arbeitgeber) 'erschlagen' oder können diese Forderungen weiter verfolgt werden?
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