beantwortet von: Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Gehört das alleinige Konto des hinterbliebenen Ehepartners mit zur Erbmasse?"
Vom 02.03.2017 | Frage zum Thema Erbrecht
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgender Rechtsfrage(n):

Ich bin als der gerichtlich bestellte Betreuer meiner Mutter u.a. auch mit der Vermögenssorge betraut.

Vor einiger Zeit ist ihr Ehemann verstorben.
Meine Mutter ist erbberechtigt. Ein Erbschein liegt vor.
Somit obliegt es mir als Betreuer nun auch sämtliche Angelegenheiten die ihre Erbschaft betreffen für meine Mutter zu regeln.
Genau dabei benötige ich nun Ihre Hilfe.

Es gibt nämlich weder ein Testament noch haben beide jemals durch einen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart.
Somit lebten sie m.E. im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Das ist soweit klar.

Beim Erlasser handelt es sich um meinen Stiefvater.
Somit bin ich auch nicht erbberechtigt und es besteht daher für mich auch kein Interessenkonflikt als Betreuer.
Erbberechtigt sind aber, neben meiner Mutter, die 2 leiblichen Kinder des Erblassers.

Meine Mutter und mein Stiefvater haben im gesamten Zeitraum ihrer 33-jährigen Ehe immer getrennte Konten (alleinige Kontoinhaber) gehabt, sich dabei aber jeweils gegenseitig eine Kontovollmacht für das eigene Konto erteilt.
Nun habe ich im Rahmen meiner Tätigkeit als Betreuer festgestellt, dass mein Stiefvater im Jahre 2010 sein, bis dahin bestehendes, Festgeldkonto bei seiner eigenen Bank aufgelöst hat und das Geld auf das, von meiner Mutter allein geführte, Tagesgeldkonto eingezahlt hat.
Sein eigenes Girokonto hat er aber bis zu seinem Ableben behalten.

Seine Beweggründe dafür sind mir nicht bekannt.
Er hat das komplette Geld aber einfach ohne weitere Verfügungen auf dem alleinigen Konto meiner Mutter eingezahlt.

Tja, und nun komme ich zu meiner eigentlichen Frage.

Gehört das gesamte Vermögen auf dem alleinigen Konto meiner Mutter (Girokonto, Tagesgeld und Genossenschaftanteile (Sparda-Bank) auch zur Erbmasse oder tatsächlich nur das Girokonto des Erblassers ?
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