beantwortet von: Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
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Sprachen:
Deutsch
Rechtsgebiete:
Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Familien- und Scheidungsrecht, Grundstück- und Immobilienrecht, Kaufrecht, Makler- und Immobilienrecht, Marken- und Urheberrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Musikrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Reiserecht, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht, Schulrecht, Sportrecht, Vaterschaftsrecht, Verkehrsrecht, Werkvertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilprozeßrecht, Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
Steuerberater hat falsch bzw. nicht beraten
Vom 13.01.2017 | Frage zum Thema Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht
Der Kläger (Dieter Faude) wurde seit annähernd 20 Jahren von dem beklagten Steuerberater betreut. Dieser erledigte für ihn die Buchhaltung, erstellte die betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie die Jahresabschlüsse. Außerdem kümmerte er sich um die Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Der Steuerberater war daher bestens mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers vertraut.
Falscher bzw. unvollständiger Kaufvertrag für den Unternehmensverkauf des Klägers
Trotz allen Anfragen zum Unternehmensverkauf und der Zusendung von Kaufvertragsentwürfen
versäumte er es, seinen Mandanten (Kläger) darauf hinzuweisen, wie der Kaufpreis berechnet und
im Kaufvertrag dargestellt werden muss, um nicht einen falschen Steuerschuld herbeizuführen.
Umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflicht
Grundsätzlich, so ein Gericht, ist ein Steuerberater im Rahmen eines ihm erteilten Auftrags dazu verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und diesen auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.
Ein Steuerberater ist insbesondere dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Daher hat er ihn in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, um so eine Fehlentscheidung vermeiden zu können.
Pflichtverletzung
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der beklagte Steuerberater seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Somit sind die Mehrkosten für die Steuerschuld einschließlich Verzugszinsen durch den Steuerberater Breyer in vollem Umfang zu erstatten.
Falscher bzw. unvollständiger Kaufvertrag für den Unternehmensverkauf des Klägers
Trotz allen Anfragen zum Unternehmensverkauf und der Zusendung von Kaufvertragsentwürfen
versäumte er es, seinen Mandanten (Kläger) darauf hinzuweisen, wie der Kaufpreis berechnet und
im Kaufvertrag dargestellt werden muss, um nicht einen falschen Steuerschuld herbeizuführen.
Umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflicht
Grundsätzlich, so ein Gericht, ist ein Steuerberater im Rahmen eines ihm erteilten Auftrags dazu verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und diesen auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.
Ein Steuerberater ist insbesondere dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Daher hat er ihn in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, um so eine Fehlentscheidung vermeiden zu können.
Pflichtverletzung
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der beklagte Steuerberater seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Somit sind die Mehrkosten für die Steuerschuld einschließlich Verzugszinsen durch den Steuerberater Breyer in vollem Umfang zu erstatten.
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