News zum Thema Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
© OpenStreetMap und Mitwirkende, CC-BY-SA
Die offene Handelsgesellschaft im Gesellschaftsrecht
27.09.2013 | Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Mehr zum Thema: Gesellschaftsvertrag, Ohg, Gesellschafter, Gesamtschuldner, Gesellschaftsschulden
Mehr zum Thema: Gesellschaftsvertrag, Ohg, Gesellschafter, Gesamtschuldner, Gesellschaftsschulden
Schließen sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen zusammen, um gemeinsam unter einer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, so handelt es sich um eine OHG. Das heißt, es sind zumindest zwei "Personen" (nämlich natürliche oder juristische, bzw. jeweils eine) an einer OHG beteiligt, welche ebendiese durch einen grundsätzlich formlosen Gesellschaftsvertrag gründen. Die Eintragung der OHG in das Handelsregister hat lediglich deklaratorische Wirkung, d.h. sie ist kein zwingendes Erfordernis für die Entstehung der OHG. Spätestens mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit entsteht die offene Handelsgesellschaft. Zwingend sind also lediglich der besagte Gesellschaftsvertrag sowie die Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Die Geschäftsführung der OHG obliegt grundsätzlich allen Gesellschaftern. Somit gilt bei der OHG der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann Geschäfte für die Gesellschaft alleine vornehmen. Unter Umständen steht den übrigen Gesellschaftern in Anbetracht einer durchgeführten Einzelgeschäftsführung aber ein Widerspruchsrecht zu. Allerdings ist es auch möglich, dass die Gesellschafter eine andere Art der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, beispielsweise die Gesamtgeschäftsführung, wonach die Geschäfte nur gemeinschaftlich von allen Gesellschaftern geführt werden können. Zu beachten ist jedoch, dass es mindestens einen Geschäftsführer geben muss.
Die Firma muss nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder OHG bzw. OHG enthalten, wenn keiner der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die OHG ist rechtsfähig und somit Trägerin von Rechten und Pflichten.
Für die OHG haften die an ihr beteiligten Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbeschränkt. Sie sind Gesamtschuldner für die Gesellschaftsschulden. Tritt ein Gesellschafter in eine bereits bestehende OHG ein, so tritt er auch in die Haftung ein. Selbst beim Austritt aus der OHG haftet der jeweilige Gesellschafter bis zum Ablauf von fünf Jahren für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Unter Umständen kann es hilfreich sein, einen im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt zur Erstellung entsprechender Gesellschaftsverträge heranzuziehen, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein.
Ein Rechtsanwalt kann auch bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft helfen, ebenso dabei etwaige Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sowohl innerhalb der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten.
http://www.grprainer.com/OHG-Offene-Handelsgesellschaft.html
Die Geschäftsführung der OHG obliegt grundsätzlich allen Gesellschaftern. Somit gilt bei der OHG der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann Geschäfte für die Gesellschaft alleine vornehmen. Unter Umständen steht den übrigen Gesellschaftern in Anbetracht einer durchgeführten Einzelgeschäftsführung aber ein Widerspruchsrecht zu. Allerdings ist es auch möglich, dass die Gesellschafter eine andere Art der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, beispielsweise die Gesamtgeschäftsführung, wonach die Geschäfte nur gemeinschaftlich von allen Gesellschaftern geführt werden können. Zu beachten ist jedoch, dass es mindestens einen Geschäftsführer geben muss.
Die Firma muss nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder OHG bzw. OHG enthalten, wenn keiner der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die OHG ist rechtsfähig und somit Trägerin von Rechten und Pflichten.
Für die OHG haften die an ihr beteiligten Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbeschränkt. Sie sind Gesamtschuldner für die Gesellschaftsschulden. Tritt ein Gesellschafter in eine bereits bestehende OHG ein, so tritt er auch in die Haftung ein. Selbst beim Austritt aus der OHG haftet der jeweilige Gesellschafter bis zum Ablauf von fünf Jahren für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Unter Umständen kann es hilfreich sein, einen im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt zur Erstellung entsprechender Gesellschaftsverträge heranzuziehen, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein.
Ein Rechtsanwalt kann auch bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft helfen, ebenso dabei etwaige Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sowohl innerhalb der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten.
http://www.grprainer.com/OHG-Offene-Handelsgesellschaft.html
{COMCAT_COMPANY}
{COMCAT_STREET} {COMCAT_STREET_NO}
{COMCAT_POSTAL_CODE} {COMCAT_CITY}
Tel.: {COMCAT_PHONE}
Fax: {COMCAT_FAX}
Web: {COMCAT_WEBSITE_SHOW}
Rechtsgebiete: {CAT_1}
Fachanwaltschaften: {CAT_2}
{COMCAT_STREET} {COMCAT_STREET_NO}
{COMCAT_POSTAL_CODE} {COMCAT_CITY}
Tel.: {COMCAT_PHONE}
Fax: {COMCAT_FAX}
Web: {COMCAT_WEBSITE_SHOW}
Weitere interessante News
[24.10.2013] Mit den Auswirkungen einer Demenzerkrankung vom Typ Alzheimer auf die Entscheidungsfindung während eines Scheidungsverfahrens musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigen (Az.: 3 UF 43/13). Der Antragssteller, welcher an Alzheimer leidet und die Antragsgegnerin trennten sich Ende 2011 nach achtmonatiger Ehe. Im Jahr 2012 reichte Betreuerin des Antragsstellers einen Scheidungsantrag ...
[21.10.2013] Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm führte in seiner Begründung zu einem Erbrechtsfall (Az.: 15 W 248/13) aus, dass das Vorliegen eines Erbscheins nicht zwingende Voraussetzung für eine Grundbuchberichtigung sei. Vielmehr reiche auch eine öffentliche Testamentsurkunde aus, wenn sie dem Grundbuchamt vorliegt und aus ihr die Erbfolge hervorgeht. Ist dies der Fall, müsse das Amt zunächst im ...
[21.10.2013] Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.06.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 12 U 204/12), dass einem Versicherten kein Versicherungsschutz zukomme, wenn er den Sachverhalt arglistig falsch dargestellt habe. Dies gelte selbst dann, wenn der wahre Sachverhalt vom Versicherungsschutz umfasst gewesen wäre, so das OLG.Vorliegend gab der Versicherte gegenüber seiner ...