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Ehegattenerbrecht besteht nicht wenn Zustimmung zur Scheidung erfolgte
16.10.2013 | Erbrecht
Mehr zum Thema: Ehegattenerbrecht, Scheidungsverfahren, Erbschein
In seinem Urteil (Az.: 2 WX 64/13) ging das Oberlandesgericht (OLG) Köln auf die Erbansprüche eines Ehegatten bei einem laufenden Scheidungsverfahren ein. Dem Urteil vorausgegangen war ein Scheidungsverfahren zwischen einem Ehepaar. Die Frau hatte die Scheidung beantragt. Eine Zustimmung des Ehemannes zur Scheidung lag bereits vor, aber vor dem Scheidungstermin beim Amtsgericht verstarb er. Nun beantragte die Ehefrau vor dem Amtsgericht (AG) die Erteilung eines Erbscheins. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Aus Sicht des Amtsgerichts sei die Ehefrau nicht Erbin geworden. Daraufhin legte sie Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Köln wies nun die Beschwerde zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entstehe für den überlebenden Ehegatten kein Anspruch auf das Erbe, wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung und die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung zum Zeitpunkt des Todes vorgelegen haben. Im zugrundeliegenden Fall lag diese Situation nach Ansicht der Richter vor.

Weiterhin bezweifelte das Gericht auch nicht die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder eine Erklärung zu Protokoll bzw. in der mündlichen Verhandlung sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Die gesetzlichen Vorschriften sehen keinen Anwaltszwang für die Zustimmung zur Scheidung vor. Daher habe der verstorbene Ehegatte die Zustimmung in einem selbstverfassten Schreiben wirksam erklären können. Aus diesem Grund sei die Ehefrau nicht Erbin geworden und die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Erbscheins sei zulässig.

Sowohl bei Vorliegen eines Testaments als auch aus der gesetzlichen Erbfolge können sich für die beteiligten Personen bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Ein im Erbrecht tätiger Anwalt prüft einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände mögliche Ansprüche und hilft bei der Durchsetzung. Auch im Falle eines unwirksamen Testaments kann er behilflich sein bestehende Rechte durchzusetzen und unberechtigte Ansprüche Dritter abzuwehren.

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