News zum Thema Familienrecht

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Nutzungsentschädigung von Ex-Partner für gemeinsame Wohnung
Zwei geschiedene Eheleute waren Miteigentümer einer knapp 80 m² großen Eigentumswohnung. Während ihrer Ehe bewohnten die zwei Partner gemeinsam das Domizil. Nachdem sich die beiden Ende 2003 trennten, zog die Frau jedoch aus. Weil der Mann auch nach der Scheidung in der Wohnung wohnen blieb, verlangte seine Ex-Frau Nutzungsentgelt von monatlich 200 € und versuchte auch, diese für die vergangenen zwei Jahre einzuklagen.

Das OLG Hamm entschied jedoch zu Gunsten des Mannes (Beschluss vom 06.12.2013 - 14 UF 166/13).
Zwar sei die Frau nach der Scheidung durchaus berechtigt gewesen, von ihrem Ex-Mann eine Änderung über die Nutzungsverteilung der Wohnung zu verlangen. Der Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes könne jedoch nur angenommen werden, wenn die Frau zuvor hinreichend deutlich gemacht habe, dass sie eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die gemeinsame Wohnung fordere. Das sei im entschiedenen Fall aber nicht geschehen.

Eine bloße Aufforderung zur Zahlung reiche nicht, vielmehr müsse der in der Wohnung verbliebene Ex-Partner vor die Alternativen „Zahlung oder Auszug“ gestellt worden sein. Ob die Alternative des Auszugs rechtlich überhaupt durchsetzbar sei, wäre in irrelevant. Es komme lediglich darauf an, dass der wohnungsnutzende Teil erkenne, dass der Andere die bisherige Situation so nicht weiter hinnehmen werde.

Die Forderung einer Nutzungsentschädigung könne also nur für die Zukunft durchgesetzt werden, wenn die Frau ihren Ex-Mann deutlich auf eine Nutzungsänderungsvereinbarung dränge.
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