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Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Widerruf bis 21. Juni erklären
24.03.2016 | Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Mehr zum Thema: Wohnimmobilienkreditrichtlinie-widerruf-bis-21.-juni-erklären
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Mit der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie erlischt das Widerrufsrecht für Altverträge zur Immobilienfinanzierung am 21. Juni 2016. Verbraucher, die ihr Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, können die verbleibenden Wochen bis zum Ende des Widerrufsjokers noch nutzen.
Bei Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, haben Banken und Sparkassen vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Das führt in den meisten Fällen dazu, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und die Verträge auch heute noch widerrufen werden können. Schon geringfügige inhaltliche oder formale Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung reichen nach der Rechtsprechung diverser Gerichte dafür aus, dass Altverträge auch heute noch widerrufen werden können. Typische Fehler sind z.B. missverständliche Angaben zum Fristbeginn, u.a. durch die Formulierung „die Frist beginnt frühestens“ oder die Verwendung von Fußnoten.
Verbraucher, die ihr Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, sollten zunächst klären, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, die Anschlussfinanzierung sicherstellen und den Widerruf rechtzeitig vor dem 21. Juni 2016 gegenüber der Bank erklären. Den Eingang des Widerrufs sollten sie sich bestätigen lassen.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Uhr für den Darlehenswiderruf tickt. Die Zeit bis zum 21. Juni 2016 sollten Verbraucher noch nutzen, da sie angesichts der Zinsentwicklung durch einen Widerruf viel Geld sparen können. Da es für die Verbraucher nicht immer erkennbar ist, ob ihre Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, können wir prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass sich die Kreditinstitute querstellen und den Widerruf nicht so ohne weiteres akzeptieren werden. Da die Rechtslage in den meisten Fällen aber eindeutig ist, sollten sich die Verbraucher davon nicht entmutigen lassen. Mit anwaltlicher Unterstützung lässt sich die Kooperationsbereitschaft der Banken und Sparkassen deutlich erhöhen, so dass auch außergerichtliche Lösungen gefunden werden können. Natürlich lässt sich der Widerruf auch gerichtlich durchsetzen.
Bei Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, haben Banken und Sparkassen vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Das führt in den meisten Fällen dazu, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und die Verträge auch heute noch widerrufen werden können. Schon geringfügige inhaltliche oder formale Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung reichen nach der Rechtsprechung diverser Gerichte dafür aus, dass Altverträge auch heute noch widerrufen werden können. Typische Fehler sind z.B. missverständliche Angaben zum Fristbeginn, u.a. durch die Formulierung „die Frist beginnt frühestens“ oder die Verwendung von Fußnoten.
Verbraucher, die ihr Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, sollten zunächst klären, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, die Anschlussfinanzierung sicherstellen und den Widerruf rechtzeitig vor dem 21. Juni 2016 gegenüber der Bank erklären. Den Eingang des Widerrufs sollten sie sich bestätigen lassen.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Uhr für den Darlehenswiderruf tickt. Die Zeit bis zum 21. Juni 2016 sollten Verbraucher noch nutzen, da sie angesichts der Zinsentwicklung durch einen Widerruf viel Geld sparen können. Da es für die Verbraucher nicht immer erkennbar ist, ob ihre Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, können wir prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass sich die Kreditinstitute querstellen und den Widerruf nicht so ohne weiteres akzeptieren werden. Da die Rechtslage in den meisten Fällen aber eindeutig ist, sollten sich die Verbraucher davon nicht entmutigen lassen. Mit anwaltlicher Unterstützung lässt sich die Kooperationsbereitschaft der Banken und Sparkassen deutlich erhöhen, so dass auch außergerichtliche Lösungen gefunden werden können. Natürlich lässt sich der Widerruf auch gerichtlich durchsetzen.
Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München
Tel.: 089/12022575
Fax: 089/12022574
Web: www.kanzleikreutzer.com
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