Urteile zum Schlagwort Verfassungsrecht
1. Die Abfassung eines Urteils in Reimform stellt jedenfalls dann einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, wenn hierdurch eine der Parteien in ihrer Würde verletzt und das Ansehen der staatlichen Gerichte beeinträchtigt wird. Der Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit wird durch die so umschriebenen Grenzen des Verfahrensrechts begrenzt. Eine Zurückweisung des Rechtsstreits an die ...
1. Die einstweilige Verfügung vom 25. Juni 2009 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildberichterstattung aus §§ 823 Abs. ...
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Koblenz vom 14. November 2008 teilweise dahin abgeändert, dass die Verurteilung zur Zahlung von 4.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2008 entfällt. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung ...
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
1. zu ...
1. Die einstweilige Verfügung vom 2. März 2010 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Die einstweilige Verfügung vom 2. März: 2010 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen den Antragsgegner als Störer aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. ...
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 5.000,00 zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ...
1. Die einstweilige Verfügung vorn 1. Dezember 2009 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen:
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Redakteur für Recht- und Justizthemen bei der "...-Zeitung", die am 18. September 2006 einen Artikel des Antragstellers veröffentlichte, der sich mit dem Buch ... von ... befasst, das sich kritisch mit der ...
I. Die einstweilige Verfügung vom 17. Dezember 2009 wird bestätigt.
II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. § 185 StGB und ...
I.) Die Beklagte wird verurteilt,
1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu ...
I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen an dem ...
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der ...
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft ...
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 29.5.2009 – 324 O 1002/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider- handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro wahlweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu ...
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin begehrt von der ...
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages ...
1. Die einstweilige Verfügung vom 7. Mai 2009 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antragsteller, der sich - wie gerichtsbekannt - als Ratgeber in Geldanlagedingen betätigt, indem er eine Internetseite betreibt, dort eine Email-Hotline mit Börseninformationen (Börsenbriefe) anbietet und Seminare zu Geldanlagestrategien abhält, wurde ...
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.04.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Antragsteller. I.
Die Antragsteller begehrt die Untersagung der bestimmter Äußerungen durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und auf dem Gebiet des Presserechts tätig. Der Antragsgegner betreibt Internetseiten unter ...
1. Die einstweilige Verfügung vom 27. August 2009 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteten Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung vom 27. August 2009 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO). Denn dem Antragsteller steht als Betroffenem der Berichterstattung in der "..."-Zeitung vom 26. August 2009 gegen die ...
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 7. August 2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in ...
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung des Beklagten auf der von ihm betriebenen Internetseite www.anonym1.de. Der Kläger wendet sich gegen eine ...