Fristgebundenheit der Gegenvorstellung
Will ein in der Beschwerdeinstanz unterlegener, Prozesskostenhilfe begehrender Antragsteller die Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes – mit Ausnahme des Anspruchs auf rechtliches Gehör – geltend machen, steht ihm der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zur Verfügung. Für die Erhebung der Gegenvorstellung gilt in einem solchen Fall die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 ZPO.
Einsender: ROLG Dr. Wolfram Wittkowski
Die mit Schriftsatz vom 03.12.2008 erhobene Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 09.01.2008 wird als unzulässig verworfen.
Mit Beschluss vom 09.01.2008 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Bremen – 4. Zivilkammer – vom 08.10.2007 zurückgewiesen.
Gegen den dem Antragsteller am 17.01.2008 zugestellten Senatsbeschluss vom 09.01.2008 hat dieser am 14.02.2008 Gehörsrüge erhoben und überdies hilfsweise beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Mit Beschluss vom 12.03.2008 hat der Senat die Gehörsrüge als unzulässig verworfen und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2008 hat der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 09.01.2008 Gegenvorstellung erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 09.01.2008 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für ...