Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer Verweisung gekleidete bloße Abgabe an dasjenige Gericht anzusehen, welches der Kläger nunmehr, wie ihm vor Rechtshängigkeit ohne weiteres gestattet ist, anstelle des zuerst angegangenen Gerichts anrufen will.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
I.
Nachdem das mit der Kaufpreiszahlungsklage angerufene Amtsgericht Leipzig eine Zustellung der Klageschrift unter der angegebenen, bei Vertragschluss noch geltenden Adresse des Beklagten in L      vergeblich versucht hatte, teilte der Kläger am 13.08.2009 als ladungsfähige Anschrift des Beklagten eine solche in S... mit. Auf gerichtlichen Hinweis beantragte er am 20.08.2009 die Verweisung an das Amtsgericht Senftenberg. Das Amtsgericht Leipzig leitete dem Beklagten den Schriftsatz vom 20.08.2009 und eine einfache Abschrift der Klageschrift zur Stellungnahme hinsichtlich des Verweisungsantrages bis zum 07.09.2009 formlos zu. Eine Stellungnahme ging nicht ein. Mit den Parteien mitgeteiltem Beschluss vom 14.09.2009 erklärte es sich für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Senftenberg. Dieses hat mit Beschluss vom 16.09.2009 eine Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss ...