Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, fehlerhafte Datierung eines Empfangsbekenntnisses
1. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann sich konkludent aus dem schlüssig zum Ausdruck gebrachten Willen der Partei ergeben, das Verfahren trotz Ablaufs der versäumten Frist fortzusetzen.
2. Als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO ist das Angebot nicht präsenter Zeugen grundsätzlich ungeeignet.
3. Gibt der Prozessbevollmächtigte der Partei auf dem Empfangsbekenntnis ein falsches (zu frühes) Zustelldatum für den Empfang des erstinstanzlichen Urteils an und führt diese Falschangabe dazu, dass das Berufungsgericht einen zumindest nach Aktenlage verspäteten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ablehnt und die Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, scheidet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist angesichts eines der Partei zurechenbaren Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten aus, sofern weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Fehler vermeidbar war.
Einsender: RLG Dr. Anja Siegert
Die Berufung des Klägers vom 19.03.2009 gegen das Ergänzungsurteil des Landgerichts Bremen – 8. Zivilkammer – vom 20.02.2009 wird auf Kosten des Berufungsführers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf EUR 2.300,00 festgesetzt.
I.
In dem Verfahren zum Az.: 8-O-36/01 hat das Landgericht Bremen zugunsten der hiesigen Beklagten gegen ...