Urteil vom 29. September 2009 Az. 27 O 736/09 - LG Berlin
Gericht:
LG Berlin
Datum:
29. September 2009
Aktenzeichen:
27 O 736/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 21. Juli 2009 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Komplementär, untersagt wird, im Rahmen einer Berichterstattung über eine aktuelle Erkrankung einer dritten Person zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen

“Doch die Fernsehlieblinge umgibt tiefes Schweigen! (...) und ... (46). Offizielle Informationen gibt es kaum. (...) [Spekulationen über ihren Gesundheitszustand [...] versuchen ihre Anwälte und ihr Lebenspartner R... H... zu untersagen.] ‘Ähnlich liegt die Sache bei ... (...). Zum letzten Mal sah man sie am 23. Oktober 2007 beim Deutschen Comedypreis.’ Anfang Januar 2008 erfuhr die Öffentlichkeit dann von ihrem Schicksalsschlag. Seither blocken die Anwälte alles ab.”

wie in der “ ...” Nr. 28 vom 1. Juli 2009 geschehen.

2. Die weitergehende einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 21. Juli 2009 war im erkannten Umfang zu bestätigen, weil sie insoweit zu Recht ergangen ist (§§

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