1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil die Antragstellerin einen Verfügungsanspruch trotz richterlicher Hinweise nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Hinsichtlich der einzelnen inkriminierten Äußerungen gilt Folgendes:
Zu 1a): Trotz richterlicher Auflage vom 6. Oktober 2009 ist nach der ergänzten eidesstattlichen Versicherung nicht im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin auch den im Artikel aufgeführten konkreten Obdachlosen nicht als “H...” bezeichnet hat. Die ergänzte allgemeine Versicherung verhält sich vielmehr überhaupt nicht dazu, wie die Antragstellerin den Obdachlosen bezeichnet hat. Wenn sie vor dem Hintergrund des konkret im Artikel angesprochenen einen Obdachlosen eidesstattlich versichert, sie habe Obdachlose (Plural!) nicht als “H...s” bezeichnet reicht dies nicht aus, um ...