Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Dies beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Die Lizenzanalogie stellt die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art dar.
Hierbei hat derjenige, der die Rechte Dritter verletzt, keinen Anspruch darauf, dass im Wege der Lizenzanalogie die günstigsten und billigsten Angebote zugrunde gelegt werden
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 491,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.5.07 zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 491,00 festgesetzt.
Die zulässige Klage ist begründet, da die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gemäß § 97 I 1 UrhG wegen der zumindest seit 25.04.2007 erfolgten unberechtigten Verwendung der streitgegenständlichen Kartographie auf der Internetseite www...de in der geltend ...