Der Antrag der Antragstellers vom 25.5.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt RA Dr. S. wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Da die Antragsgegnerin – jedenfalls soweit es die hier in Rede stehenden, von ihr angebotenen Dienste anbelangt – keine eigenen Inhalte verbreitet, würde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht voraussetzen, dass die Antragsgegnerin die sie als Suchmaschinen-Betreiberin treffenden Prüfpflichten verletzt hätte und deshalb als Störerin zur Unterlassung verpflichtet wäre. Die Darlegungen des Antragstellers ergeben indes nicht, dass die Antragsgegnerin ihren Prüfpflichten nicht nachgekommen wäre.
a) Die Ahmahnung des Antragstellers vom 01.04.2009 (Anl. K 2) betraf eine (offenbar) in der Suchergebnis-Anzeige enthaltene Ergebnis-Position / einen Link zu einem Beitrag mit der Überschrift „Mordfall S. wird nicht wieder aufgerollt“. ...