Beschluss vom 25. November 2009 Az. 1 BvR 2515/09 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
25. November 2009
Aktenzeichen:
1 BvR 2515/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
L 20 AS 1078/09 B PK vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl.BVerfGE 81, 347 <356 ff.> ). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb entsprechend § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts richtet. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht den Anforderungen von § ...

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