Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.06.2009 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 10.000,-- €.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin ist ein Tonträgerhersteller, die Antragsgegnerin ein Accessprovider, der seinen Kunden u.a. den Zugang zum Internet vermittelt.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller an den auf dem Albumtonträger „...“ enthaltenen Aufnahmen der Künstlerin „A“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Antragstellerin hat eine Vielzahl dynamischer IP-Adressen ermittelt, unter denen das Album „...“ zu bestimmten Zeitpunkten in sog. Peer-to-Peer- Netzwerken online zum Download angeboten wurde. Darunter befinden sich auch IP-Adressen, welche die Antragsgegnerin ihren Kunden zugeteilt hatte.
Die Antragstellerin beabsichtigt zur Ermittlung der jeweiligen Verletzer von der Antragsgegnerin in dem nach § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG vorgesehenem Verfahren Auskunft darüber erhalten, welchen Anschlussinhabern die IP-Adressen jeweils ...