Beschluss vom 17. September 2009 Az. 3 W 19/09 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
17. September 2009
Aktenzeichen:
3 W 19/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
6 O 1064/06 vorher
Details
Info

Begründungsfrist für Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen

Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dem Inhalt seines Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.

Einsender: ROLG Dr. Stephan Haberland

 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 09.03.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16.02.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16.02.2009, durch welchen ihr Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen worden ist.

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Sie begehrt auf Grund behaupteter Erwerbsunfähigkeit die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Zur Klärung der zu Grunde liegenden medizinischen Fragen hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.04.2007 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beschlossen und Herrn Dr. L. zum Sachverständigen bestellt. Dieser erstellte sein Gutachten unter dem 07.02.2008. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 14.02.2008 wurde das Gutachten den Parteien „mit der Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Anbringung von ...

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