Sofortiges Anerkenntnis nach vorangehendem PKH-Verfahren
Ein Anerkenntnis in der Klageerwiderung ist ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO, auch wenn der Beklagte im PKH-Verfahren keine Stellungnahme abgegeben hat.
Einsender: ROLG Dr. Stephan Haberland
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird die Kostenentscheidung des Landgerichts Bremen in dem Schlussurteil vom 30.10.2008 wie folgt abgeändert:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 42,7%, der Beklagte zu 1) zu 50% und der Beklagte zu 2) zu 7,3%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 14,7% und der Kläger 85,3%.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.500,00 festgesetzt.
I.
Mit Klageentwurf vom 19.12.2007, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, hat der Kläger u.a. den Klageantrag zu 1) angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der vom Kläger erklärten Kündigung eines näher bezeichneten Mietverhältnisses mit Wirkung zum 31.10.2007, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt, zuzustimmen. Prozesskostenhilfeantrag und Klageentwurf sind dem Beklagten zu 2) formlos zugesandt worden. Er hat darauf nicht reagiert. Durch Beschluss vom 19.03.2008 bewilligte das Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe, bezüglich des Klageantrags zu 1) nur insoweit, als ...