I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2006 (AZ: 9 O 12504/06) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Das Landgericht hat dem Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, den Eindruck zu erwecken, er habe sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 10. Februar 2005 nicht uneingeschränkt zur Unterlassung folgender Behauptungen verpflichtet:
1. Herr T... V... und Herr U... P... würden vom Adressbuchbetrüger „N..." im Impressum als „unser Team" aufgezählt
2. Herr V... werde auch als technischer Kontakt vom Adressbuchbetrüger „Online Fachverlag" - U... R... = Ingolstadt - genutzt
3. die e...-n... GmbH, L...straße 102 a, 85049 Ingolstadt Germany produziere viele Adressgräber
sondern nur zu unwesentlichen Einschränkungen, vor allem in zeitlicher Hinsicht, Insbesondere, wenn dies geschieht durch die Behauptung:
„In der mündlichen Verhandlung vom ...