1. Der Zweck der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil hinterlegten Sicherheit erfordert, dass der hinterlegte Betrag dem Vollstreckungsgläubiger nach Rechtskraft uneingeschränkt zur Verfügung steht.
2. Das Risiko, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Sicherheit die Deckungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegenüber dem Vollstreckungsschuldner falsch einzuschätzen, trägt allein der Haftpflichtversicherer.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 16 O 155/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt,
den beim Amtsgericht Köln - Hinterlegungsstelle - unter dem Aktenzeichen 81 HL 399/04 hinterlegten Betrag von 1.511.525,99 € abzüglich am 25. November 2008 gezahlter 100.923,21 €, am 2. Juli 2009 gezahlter 69.597,58 € und am 11. September 2009 gezahlter 73.857,15 € zuzüglich aufgelaufener Zinsen abzüglich der im Hinterlegungsverfahren entstandenen Kosten zugunsten der Klägerin freizugeben,
an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem freizugebenden Betrag seit dem 31. März 2007, aus 100.923,21 € vom 31. März 2007 bis zum 25. November 2008, aus 69.597,58 € vom 31. März 2007 bis zum 2. Juli 2009 und aus 73.857,15 € vom 31. März 2007 bis zum 11. September 2009 zu zahlen.
Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um jeweils 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 20 % übersteigt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.