1. Zu den Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung des Schädigers gemäß § 104 Abs. 1, § 105 SGB VII.
2. Die aufgrund eines Einsatzalarms durchgeführte Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr im Privatwagen zum Feuerwehrgerätehaus zwecks dortigen Umstiegs in den Feuerwehrwagen zur Weiterfahrt an den Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit i. S. d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII.
3. § 104 Abs. 3 SGB VII ist auch bei kongruenten Leistungen anderer Leistungsträger als des gesetzlichen Unfallversicherers oder eines Sozialversicherungsträgers (z. B. der gesetzlichen Kranken oder Rentenversicherung) anwendbar. Insbesondere sind von der Vorschrift Leistungen der soldatischen Heilfürsorge erfasst, die vom Dienstherrn aufgrund eines Unfalls gewährt werden, den der Soldat während einer gesetzlich unfallversicherten
Tätigkeit erlitten hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. April 2009 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 7.047,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Oktober 2006 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 68 % und die Beklagte 32 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.