I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
1. zum Abschluss von Fernabsatzverträgen Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, wie unter www.j....de am 9. September 2005 geschehen, und/oder
2. für Film- und Fotogeräte mit Hinweisen auf Testergebnisse zu werben, ohne gleichzeitig die vollständige Fundstelle des Tests einschließlich des Monats und des Jahres der Erstveröffentlichung anzugeben, wie unter www.j....de am 9. September 2005 geschehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 686,30 (in Worten: EURO sechshundertsechsundachtzig 30/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29. November 2005 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin ...