Beschluss vom 17. November 2009 Az. 3 W 980/09 - OLG Dresden
Gericht:
OLG Dresden
Datum:
17. November 2009
Aktenzeichen:
3 W 980/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
10 O 1292/07 vorher
Details
Info

1. Die nach Abschluss des Rechtsstreits im Zuge erneuter Bedürftigkeitsprüfung getroffene Entscheidung, die Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufzuheben, ist der Partei selbst und nicht dem vormaligen Prozessbevollmächtigten zuzustellen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 25.01.2008 - 3 W 1382/07, juris; entgegen BAG NZA 2006, 1128, Volltext in juris).

2. Hat der Einzelrichter die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde der Partei gegen den ihr persönlich zugestellten Aufhebungsbeschluss ohne Rechtsbeschwerdezulassung verworfen, kann das voll besetzte Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auf rechtzeitige Gegenvorstellung der Partei hin - nach Übertragung durch den Einzelrichter - nachträglich zulassen.

Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des erkennenden Senates vom 24.09.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss zugelassen wird.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Nachdem der Beklagte wiederholten Aufforderungen i.S.v. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Folge geleistet hatte, hob die Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden am 22.07.2009 die ihm von diesem Gericht am 09.01.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Gegen den ihm am 24.07.2009 durch Einlegung in den Briefkasten nach ...

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