1. Die einstweilige Verfügung vorn 1. Dezember 2009 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen:
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Redakteur für Recht- und Justizthemen bei der "...-Zeitung", die am 18. September 2006 einen Artikel des Antragstellers veröffentlichte, der sich mit dem Buch ... von ... befasst, das sich kritisch mit der ...-Zeitung beschäftigt.
Darin heißt es u. a.:
"Kein deutsches Medium versteht sich besserer auf das Geschäft mit der Lüge, der Heuchelei, dem Rufmord und der Zuhälterei mittels "Bumskontakten" als die ...-Zeitung.
... Kein Tag vergeht, an dem nicht ein Politiker, eingebettet zwischen "naturgeilen Nymphen" und "megaheißen Citymäusen", eine Position einnimmt, allen voran ... und .... Spätestens seit Papst Johannes Paul II. aus den Händen des Herausgebers und Chefredakteurs die "Volksbibel" empfind, ist auch der Pakt zwischen Hochaltar und Rinnstein besiegelt."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotokopie des Artikels (BI. 29 f. d.A.) verwiesen.
Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für den Blog ihres Chefredakteurs ... der vor geraumer Zeit einen Schmerzensgeldprozess gegen die ... verlor, die einen satirisches Artikel im Zusammenhang mit einer angeblichen Penisverlängerung veröffentlicht hatte. An der Außenfassade des ...