Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.05.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 10.01.2007 (8 O 212/06) wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hagen vom 10.01.2007 verpflichtet worden, es zu unterlassen, in (ihren) städtischen Bühnen das Stück "F" des Autors J aufzuführen (8 O 212/06).
Vorangegangen war ein unter den Aktenzeichen 4 O 82/06 beim Landgericht Hagen (= 3 W 22/06 - Oberlandesgericht Hamm) geführtes Einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem ihr auf Antrag der jetzigen Beklagten bereits im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Aufführung des Bühnenstücks in ihrem Bereich untersagt worden war.
Das sodann im Hauptsacheverfahren am 10.01.2007 zur Geschäftsnummer 8 O 212/06 durch das Landgericht Hagen ergangene Unterlassungsurteil begründete das darin ausgesprochene Aufführungsverbot des Stückes "F" auf den ...