Beschluss vom 17. Februar 2010 Az. I-11 W 89/09 - OLG Düsseldorf
Gericht:
OLG Düsseldorf
Datum:
17. Februar 2010
Aktenzeichen:
I-11 W 89/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Zum Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO durch Einreichen eines Schriftsatzes.

Das Einreichen eines (die mündliche Verhandlung vorbereitenden) Schriftsatzes (hier: inhaltliche Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten) kann als Einlassen in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO zu werten sein und zum Verlust des Ablehnungsrechts führen.

Erforderlich sind schriftsätzliche Ausführungen in der Streitsache selbst, durch die auf die Sachbehandlung durch den Richter oder dessen Entscheidungsfindung Einfluss genommen werden soll und die deshalb Ausdruck sind für ein fortbestehendes Vertrauen in die Person des Richters als Entscheider des Rechtsstreits.

 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 08.10.2009 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18.09.2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschwerdewert: € 8.879,23.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der von dem Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. X wirkte in einem anderen Zivilprozess mit, in dem der hiesige Beklagte als Kläger von ehemals von ihm beauftragten Rechtsanwälten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter anwaltlicher Beratung begehrte. Das Urteil in dem dortigen Verfahren vom 11.07.2008 enthält in den Entscheidungsgründen folgenden Passus:

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