Die einstweilige Verfügung vom 26. Januar 2009 wird hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen.
Im Übrigen wird sie bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin war die einstweilige Verfügung vom 26. Januar 2009 gemäß §§ 936, 924, 925 ZPO lediglich hinsichtlich der Verwendung der Verfügbarkeitsklausel zu bestätigen, im Übrigen aber im Hinblick auf die der Kammer zwischenzeitlich bekannt gewordene Rechtsauffassung des Kammergerichts aufzuheben.
Hinsichtlich der Verfügbarkeitsklausel gemäß Tenor zu Ziffer I. 2. ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus der Unterlassungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 1. Dezember 2008. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit dieser ...