1. Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
3. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, weil es am Verfügungsgrund fehlt (§§ 925 Abs. 2, 936 ZPO).
1. Die Antragsteller haben die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch ihr Verhalten selbst widerlegt, so dass es jedenfalls an der Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes fehlt.
Es stellt einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz dar, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (KG, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08 zit. nach juris; NJW-RR 2001, 1202; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § ...