Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat für das Haushaltsjahr 2003 keinen Anspruch auf Gewährung eines weitergehenden Landeszuschusses zu den Sach- und Personalkosten der Waldorfschule.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SchulG a.F. gewährt das Land bei Bedarf Trägern von Ersatzschulen Zuschüsse zu den laufenden Kosten (Sachkosten) und den Kosten der Lehrkräfte (Personalkosten), wenn die Schule nach erstmaliger Genehmigung vier Jahre ohne Beanstandungen betrieben worden ist. Als Zuschuss werden für jede Schülerin und jeden Schüler gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SchulG a.F. der Schulen für Geistigbehinderte höchstens 90 v.H., der Grundschulen, der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie der Sonderschulen im Übrigen höchstens 80 v.H. und der berufsbildenden Schulen höchstens 50 v.H. des Betrages gezahlt, der im Landesdurchschnitt an Sachkosten sowie an Personalkosten für den lehrplanmäßigen Unterricht für eine Schülerin oder einen Schüler einer vergleichbaren öffentlichen Schule aufgewendet worden ist. ...