Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 04.08.2004 - 116 C 150/2004 - abgeändert:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die im Dachfenster ihres Hauses angebrachten Kameras bzw. die aus zwei Gehäusen mit Objektiven bestehende Installation zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500, -- EUR festgesetzt.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Das angefochtene Urteil war insgesamt abzuändern.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu, ohne dass es darauf ankommt, ob die ursprünglich vorhandenen, funktionsfähigen Minikameras zwischenzeitlich durch eine aus zwei mit Objektiven versehenen Gehäusen bestehende Installation, mittels derer Videoaufnahmen nicht hergestellt werden können, ersetzt worden sind. Der Kläger hat das ...