I. Die einstweilige Verfügung vom 17. Dezember 2009 wird bestätigt.
II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. § 185 StGB und aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Mit der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung verletzt der Antragsgegner das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nur der (im Tenor der einstweiligen Verfügung durch Unterstreichung gekennzeichnete) Teil „oder Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht.“ Gegenstand der Untersagung ist, d.h. sprachlich erfasst lautet die streitgegenständliche Äußerung „In einem ...