Urteil vom 14. April 2010 Az. 6 U 5/10 - OLG Karlsruhe
Gericht:
OLG Karlsruhe
Datum:
14. April 2010
Aktenzeichen:
6 U 5/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.12.2009 - 5 O 415/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr folgende Angabe zu verwenden:

„L. ist der größte Kompletthersteller der Branche“.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin 13/14, die Verfügungsbeklagte 1/14.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Das Landgericht Karlsruhe hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint.

a) Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 2 UWG. Danach ist für Klagen, mit denen Ansprüche aus dem UWG verfolgt werden, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Wird, wie hier, eine Werbung im Internet angegriffen, kommt es darauf an, welchem ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet