Der Streitwert der Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bzw. der Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage ist in der Regel mit 20 % des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.
Einsender: die Mitglieder des 5. Zivilsenats
I. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Sreitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.03.2010, Az. 4 O 11624/09, abgeändert. Der Streitwert wird auf 131.831,15 Euro festgesetzt.
II. Die weitergehende Beschwerde der Klägervertreter wird zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdewert beträgt 541,75 Euro.
I.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden gesamten Krankenunterlagen über die plastisch-chirurgische ärztliche Brustbehandlung durch den Beklagten im Zeitraum vom 19.12.2008 bis 16.04.2009 durch Übersendung von Fotokopien zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten, Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten, geltend. Sie meint, die vom Beklagten durchgeführte Behandlung sei fehlerhaft und unbrauchbar gewesen und habe bei ihr zu dauerhaften Schäden materieller und immaterieller Art geführt. Die Einsicht in die Krankenunterlagen werde benötigt, um einen medizinischen Sachverständigen mit der Prüfung der Fehlerhaftigkeit der Behandlung zu beauftragen und die Erfolgsaussichten einer Klage auf ...