1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 193,86 Euro aus dem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB nicht verlangen. Denn die Beklagte hat den zwischen den Parteien am 11./19.04.2006 über das Internet geschlossenen Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung eines DSL-Anschlusses, bei dem es sich danach um einen Fernabsatzvertrag nach § 312 b Abs. 1 BGB handelt, am 21.04.2006 wirksam gemäß §§ 312 d Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin widerrufen. Das Widerrufsrecht der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB ...