Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 29.5.2009 – 324 O 1002/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider- handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro wahlweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Vorstandsvorsitzenden des Beklagten, zu unterlassen,
die „Amtliche Mitteilung“ Nr. 4527 vom 26.5.2008 des Inhalts zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, der darin genannte Kläger sei auf Grund eines dort bezeichneten Verhaltens zu verwarnen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6/7, der Beklagte 1/7. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 Euro und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, deren Ziel es ist, den Beklagten zur Unterlassung der Veröffentlichung einer ihn namentlich nennenden öffentlichen Verwarnung zu verurteilen sowie zu einem entsprechenden Widerruf in der Zeitschrift „R...“ und auf den ...