Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen.
Die Klägerin war Betreuerin ihrer am 09.01.2009 verstorbenen Mutter M... Sch.... Die Mutter der Klägerin lebte vom 01.05.2007 bis 01.10.2007 in dem D...-Seniorenpflegeheim H... GmbH (im folgenden D...-Pflegeheim), dessen Leiterin in dem genannten Zeitraum die Beklagte war. Die Klägerin beanstandete wiederholt die Pflege ihrer Mutter und versuchte auf unterschiedliche Art und Weise auf von ihr behauptete pflegerische Missstände aufmerksam zu machen. Über die Art der Betreuung durch das Heim kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien.
Am 24.08.2007 fand im D...-Pflegeheim eine Anhörung zu seitens der Klägerin beanstandeten Pflegemängeln durch das Vormundschaftsgericht statt. Im Vorfeld dieser Anhörung hatte die Beklagte eine Stellungnahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht abgegeben. Darin schrieb sie unter Punkt 14: "Eine Haarwäsche von Frau Sch... war in dem genannten Zeitraum nicht möglich, da Frau S... (die Klägerin) Frau Sch... mit einer Trockenhaube starke ...