Der Zugang einer Gegendarstellung beim Empfänger ist in der Regel nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne von § 11 Abs. 2 des Hamburgischen Pressegesetzes (HPG), wenn er mehr als zwei Wochen, nachdem der Betroffene von der Erstmitteilung Kenntnis erlangt hat, erfolgt.
Die Übermittlung einer Gegendarstellung per Telefax reicht nicht aus, um einen unverzüglichen Zugang im Sinne von § 11 Abs. 2 HPG zu bewirken, weil ein materiellrechtlich wirksamer Zugang einer Erklärung nur dann gegeben ist, wenn die Erklärung dem Empfänger in ihrer gesetzlich vorgesehenen Form zugeht.
Ein Zuleitungsmangel, der darin besteht, dass dem Empfänger innerhalb der Unverzüglichkeitsfrist die Gegendarstellung entgegen § 11 Abs. 2 HPG nur per Telefax übermittelt wird, kann nicht dadurch geheilt werden, dass dem Empfänger nach Ablauf der Unverzüglichkeitsfrist das Original der Gegendarstellung zugesandt wird.
Das Verlangen des Abdrucks einer zunächst nicht zugeleiteten Fassung einer Gegendarstellung kann zwar unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 HPG sein, wenn der Empfänger oder das Gericht hinsichtlich einer zuvor zugeleiteten Fassung Bedenken geäußert haben und der Betroffene unverzüglich nach Kenntnis davon dem Empfänger eine revidierte Fassung der Gegendarstellung zugeleitet hat. Das setzt aber voraus, dass die zuerst geltend gemachte Gegendarstellung dem Empfänger unverzüglich zugegangen war.
Einsender: die Mitglieder des 7. Zivilsenats
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2009, Az. 324 O 593/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung vom 10. November 2009 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt abgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.