Urteil vom 10. Juni 2010 Az. 27 O 504/09 - LG Berlin
Gericht:
LG Berlin
Datum:
10. Juni 2010
Aktenzeichen:
27 O 504/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 7. Mai 2009 wird bestätigt.

2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
Tatbestand

Der Antragsteller, der sich - wie gerichtsbekannt - als Ratgeber in Geldanlagedingen betätigt, indem er eine Internetseite betreibt, dort eine Email-Hotline mit Börseninformationen (Börsenbriefe) anbietet und Seminare zu Geldanlagestrategien abhält, wurde bzw. wird von einer Vielzahl von Abonnenten seiner E-Mail-Hotline wegen Spekulationsverlusten bei Aktienkäufen aufgrund fehlerhafter Informationen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, u. a. auch in zahlreichen Verfahren vor der erkennenden Kammer. Gegen den Antragsteller wird wegen gegen ihn erhobener Vorwürfe u. a. der Kursmanipulation auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Am 2. Dezember 2008 schloss der Antragsteller in einem dieser Verfahren mit dem dortigen Kläger C... einen Vergleich, der unter anderem zum Gegenstand hatte. dass über dessen Inhalt Vertraulichkeit gewahrt wird.

Der Antragsgegner berichtete auf der von ihm betriebenen Website www.buskeismus.de u.a. über diese mündliche Verhandlung wie nachfolgend auszugsweise in Fotokopie wiedergegeben:

Auf diesen Artikel hatte der Antragsgegner auf seiner Website wie mit der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen "Terminsrolle" hingewiesen:

In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird diese "Terminsrolle" nicht erwähnt.

Der ...

 
Gründe

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