Urteil vom 20. Mai 2010 Az. I-4 U 225/09 - OLG Hamm
Gericht:
OLG Hamm
Datum:
20. Mai 2010
Aktenzeichen:
I-4 U 225/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
I-14 O 187/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 05. November 2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Antragsteller handelt auf der Internetplattform F und unter der Internetadresse *Internetadresse* mit Kirschkernen und anderen Füllungen für Wärmekissen. Die Antragsgegnerin, für die der Antragsteller früher tätig war, vertreibt als gewerbliche Verkäuferin auf der Internethandelsplattform F ebenfalls Kirschkerne und andere Naturfüllstoffe im gesamten Bundesgebiet.

Nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Unternehmen der Antragsgegnerin ist es zu einer Reihe von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten gekommen. Die Parteien haben dann im September 2007 eine Vereinbarung geschlossen, nach der bei künftigen Abmahnungen Rechtsanwaltskosten nicht erstattet werden sollten.

Die bei F angebotenen Produkte sind sämtlich nicht nur über einen normalen Webbrowser, sondern über ein WAP-Portal unter den Internetadressen *Internetadresse1* und *Internetadresse2* bei langsameren Übertragungsraten auch über mobile Endgeräte abrufbar. Darüber hinaus bietet F ein Programm mit dem Namen "F2" für das Apple iPhone sowie für den Apple iPod Touch an, welches über das Programm Apple iTunes heruntergeladen und auf den genannten Geräten installiert ...

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