Beschluss vom 2. Juni 2010 Az. 5 W 59/10 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
2. Juni 2010
Aktenzeichen:
5 W 59/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
416 O 62/10 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg – Kammer 16 für Handelssachen – vom 3.5.2010 geändert :

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird dem Antragsgegner verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrennungsmotorenöle im Internetversandhandel privaten Endverbrauchern anzubieten, ohne in diesem Angebot durch leicht erkennbare und lesbare Schrift darauf hinzuweisen, dass gebrauchtes Motorenöl bis zur Menge des im Einzelfall abgegebenen Motorenöls bei einer in dem Hinweis zu bezeichnen-den Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren angedroht.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Erlassverfahrens in beiden Instanzen nach einem Streitwert von € 15.000 zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragsteller besitzt einen Verfügungsanspruch nach den §§ 8 Abs.1, 3 Nr.1, 4 Nr.11 UWG i.V.m. ...

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