Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Anwaltsschriftsatzes auf der Internetseite des Beklagten.
Der Kläger ist Rechtsanwalt in Berlin, der Beklagte betreibt im Internet die Domain www.anonym1.de, laut deren Impressum er auch Inhaltsverantwortlicher dieser Seite ist. Auf dieser Seite veröffentlicht er Beiträge zu Gerichtsverfahren.
In einem Beitrag des Beklagten über die Verhandlung betreffend den Widerspruch gegen eine zuvor gegen ihn selbst erlassene einstweilige Verfügung am 11.August 2009 vor der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vertrat der Kläger den dortigen Antragsteller; er hatte zuvor die einstweilige Verfügung aufgrund der Antragsschrift vom 07.05.2009 (Anlage K 3, Bl. 22 ff. d.A.) erwirkt. In dem Beschluss vom selben Tag führte das Landgericht Berlin unter "Gründe" aus: "Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen zu erlassen" (Anlage K 4, Bl. 26 ff.).
Unter der Überschrift "27 O 504/09 - 11.08.2009 - Seminarleiter, Buchautor ...