Beschluss vom 11. Juni 2010 Az. 1 BvR 170/06 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
11. Juni 2010
Aktenzeichen:
1 BvR 170/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
B 4 RA 14/05 R vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Hinterbliebenenrente an einen überlebenden eingetragenen Lebenspartner aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vor dem 1. Januar 2005.

I.

Der Beschwerdeführer schloss am 5. Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Das andere Mitglied der Lebenspartnerschaft gilt als am 22. Juni 2002 verstorben. Der Beschwerdeführer beantragte darauf hin die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei dem für den verstorbenen Versicherten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der den Antrag ablehnte. Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente sei unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft erfülle diese Voraussetzung nicht.

Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Klage hiergegen wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer legte die dagegen zugelassene Sprungrevision ein.

Während des Revisionsverfahrens stellte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) die hinterbliebenen Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung dem verwitweten Ehegatten durch die Einfügung des §

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