Statthaftes Rechtsmittel gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer sonstigen Familiensache ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO.
Einsender: die Mitglieder des 11. Zivilsenats
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 22.12.2009 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.820,32 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratet, leben aber getrennt. Mit Schriftsatz vom 10.9.2009 hat die Antragstellerin Klage gegen den Antragsgegner zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben, gerichtet auf Zustimmung zur Einziehung von Darlehensraten von einem "Und-Konto" der Beteiligten. Der Klageschriftsatz ist dem Antragsgegner am 8.10.2009 zugestellt worden.
Nach Rüge der sachlichen (und örtlichen) Zuständigkeit seitens des Antragsgegners unter Hinweis auf das FamFG und seinem weiteren Hinweis darauf, dass er bereits am 21.9.2009 aufgrund einer Einigung in einem zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren über Kindesunterhalt beim Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen eine Einzugsermächtigung erteilt hat, hat die Antragstellerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen beantragt, die Klage zurückgenommen und weiter beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens ...